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Pflichten des Immobilien­maklers nach dem Geld­wäsche­gesetz

Das Geldwäschegesetz sieht vor:

  • Der Vertragspartner ist zu identifizieren (Kenne Deinen Kunden – Know-Your-Customer-Prinzip). Dies geschieht durch Einsichtnahme in den Personalausweis – bei Firmen durch Einsicht in das Handelsregister.
  • Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde sind zu vermerken.
  • Bei Firmen werden die Firmenbezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift und Sitz oder Sitz der Hauptniederlassung sowie der Name des gesetzlichen Vertreters vermerkt. Die Anfertigung einer Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszugs ist ausreichend. Auf der Kopie ist handschriftlich ein Vermerk vorzunehmen, dass diese mit dem Original übereinstimmt.
  • Es sind Informationen über den Geschäftszweck einzuholen.
  • Es ist abzuklären, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.
  • Unterlagen (Kopie Personalausweis etc.) sind fünf Jahre vom Immobilienmakler aufzubewahren.
  • Die Geschäftsbeziehung selbst sowie die im Verlauf durchgeführten Transaktionen (insbesondere Zahlungsflüsse) sind vom Immobilienmakler kontinuierlich zu überwachen.



In den folgenden Fällen oder bei Vorliegen einer Kombination aus den verschiedenen Fallgestaltungen ist vom IVD Makler eine Verdachtsmeldung vorzunehmen:

  • Angebot eines Interessenten, ein Immobiliengeschäft komplett in bar abzuwickeln
  • Angebot einer Unterbeurkundung; nicht der gesamte Kaufpreis soll im Notarvertrag ausgewiesen werden
  • Angebot, Anzahlungen in bar zu leisten und auch die Provision sofort in bar auszugleichen
  • Beharrliche Verweigerung – trotz konkreter Nachfrage – der Bereitstellung einer Finanzierungszusage oder eines Kapitalnachweises für den Erwerb einer Immobilie
  • Bereitstellung eines Kapitalnachweises einer Bank aus einem „Steuerparadies“
  • Anbahnung eines Immobiliengeschäfts aus dem Ausland, wobei der Immobilienmakler zusätzlich als Vertreter zur Abwicklung des Immobiliengeschäfts auftreten soll
  • Angebot, einen überhöhten Preis für eine Immobilie z. B. in schlechter Lage zu bezahlen, der sonst nur für eine Immobilie in guter Lage gezahlt werden würde
  • Erkennbarer Erwerb einer Immobilie nicht für eigene Zwecke, sondern für eine nicht näher benannte Person (Strohmann-Erwerb)
  • Grobes Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der handelnden Person und dem zugrunde liegenden Immobiliengeschäft


In den ersten 48 Stunden nach der Verdachtsanzeige darf der Makler die Geschäftsanbahnung nicht fortsetzen. Wird er von der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nicht kontaktiert, kann die Arbeit an dem Auftrag fortgesetzt werden.